Oskar-Karl-Forster-Stipendium-Fonds

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist mit der Verwaltung und Verteilung des Erbes von Oskar Karl Forster beauftragt worden. Die erwirtschafteten Überschüsse aus der Stiftung werden als „Oskar-Karl-Forster-Stipendium“ gewährt und sollen der Förderung der Ausbildung mittelloser Schüler und Studierender an Gymnasien und Hochschulen dienen (Vergabekriterien siehe unten).

Die staatlichen Hochschulen erhalten jedes Jahr Stipendienmittel aus dem o. g. Fonds, die in Form von einmaligen Beihilfen (mindestens 100,-€/ höchstens 400,-€) zur Beschaffung von Büchern oder sonstigen Lernmitteln bei Vorlage entsprechender Belege vergeben werden dürfen. Andere Verwendungszwecke sind nicht vorgesehen.

Der nächste Bewerbungszeitraum ist zu Beginn des Wintersemesters 2011/12. Unsere Studierenden werden per Rundmail informiert. 

Bei allen Fragen wenden Sie sich bitte an die Allgemeine Studienberatung.

Vergabekriterien

  1. Die Vergabe ist nicht an die Konfessionszugehörigkeit gebunden.
  2. Es sind Studierende aller Fakultäten bzw. Fachbereiche einzubeziehen.
  3. Beihilfen können nur Studierende erhalten, die mindestens im 2. Semester an einer bayrischen Fachhochschule studieren.
  4. Die Beihilfen sind schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Befürwortung der zuständigen Lehrperson hinsichtlich der Ausgaben und bisherigen Studienleistungen sowie eine Kostenzusammenstellung beizufügen.
  5. Die Studierenden müssen die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe innerhalb einer angemessenen Frist durch quittierte Rechnungen nachweisen; die Quittungen sind einzubehalten bzw. durch einen Förderungsvermerk zu „entwerten“.
  6. Die Beihilfe kann nur mittellosen Studierenden gewährt werden. Als mittellos können Studierende angesehen werden, die Leistungen nach dem BAföG erhalten. Bedürftigkeit kann ebenfalls angenommen werden, wenn das laufende Nettoeinkommen der Unterhaltsverpflichteten monatlich nicht höher ist als der doppelte Freibetrag nach § 25 Abs. 1 BAföG zuzüglich des einfachen Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG für jedes unterhaltsberechtigte Kind einschließlich der/des Studierenden selbst.
  7. Die Beihilfe soll mindestens 100 € und höchstens 400 € betragen.
  8. Im Laufe des Studiums kann ein Studierender nur in Ausnahmefällen ein zweites Mal berücksichtigt werden.
 
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