Durchführungsbestimmungen
(PA-Beschluss A 05/2007 sowie
PK-Beschlüsse vom 15.03. und 9.10.2006)
- Ohne Anmeldung ist die Prüfungsteilnahme von der Aufsicht führenden Person zu versagen. Zum glaubhaften Nachweis der Anmeldung sollte ein Ausdruck der ODI-Bestätigung zur Prüfung mitgebracht werden. Sollte zur Prüfung keine schriftliche Anmeldebestätigung vorliegen, wird die Teilnahme nur unter dem Vorbehalt gestattet, dass die Anmeldung unverzüglich nach der Prüfung beim Prüfungsamt nachgewiesen wird. Anderenfalls gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
- Es sind nur die ausgegebenen Prüfungshefte, ggf. von der Fakultät je Prüfung unterschiedlich kenntlich gemachtes Zusatzpapier sowie die je Semester unterschiedlich kenntlich gemachten Prüfungsumschläge zu verwenden; dennoch auf anderem Papier gelöste Prüfungsleistungen fließen nicht in die Bewertung ein.
- An den zugewiesenen Prüfungsplatz dürfen außer der notwendigen Bekleidung sowie den von der Prüfungskommission für diesen Leistungsnachweis zugelassenen Hilfsmitteln lediglich eine Uhr, zwei Stifte sowie eine gefüllte Trinkflasche mitgebracht werden.
Dies bedeutet insbesondere: - Es dürfen keine Taschen, Mäntel, Jacken oder sonstige nicht notwendige Kleidungsstücke mit an den Arbeitsplatz genommen werden.
- Es dürfen keine Handys oder sonstige elektronische Geräte mitgenommen werden.
Die Aufsichten sind gehalten, dieses Gebot streng zu kontrollieren.
Die PrüferIn hat das Recht und zugleich die Pflicht, unerlaubte Hilfsmittel zu Beweiszwecken sicherzustellen sowie den Vorgang im Prüfungsprotokoll aktenkundig zu machen. Die PrüferIn muss die KandidatIn aber den Leistungsnachweis fortsetzen lassen. Der Tatbestand der Täuschungshandlung kann anschließend nur durch die Prüfungskommission festgestellt und entsprechend sanktioniert werden.
- Prüfungsunterbrechungen (Gang zur Toilette) werden auf dem Prüfungsumschlag vermerkt und sind nur dann zulässig, wenn keine andere zu prüfende Person den Raum verlassen hat.
- Da die vorzeitige Abgabe insbesondere bei größeren Prüfungen in Folge der an den Raumseiten gelagerten Taschen und Jacken etc. für Unruhe sorgt, sollte aus Gründen der Fairness gegenüber denjenigen, die länger schreiben, in den letzten 15 Minuten vor Prüfungsende niemand mehr den Raum verlassen.
Abbruch von schriftlichen Prüfungen
Sollten Sie aufgrund von Krankheit eine schriftliche Prüfung abbrechen müssen, ist dies der Aufsicht anzuzeigen. Sprechen Sie in diesem Fall bitte noch am Tag der Prüfung im Prüfungsamt vor und stellen dort einen Antrag auf Nichtwertung der Prüfung! Dieser Antrag ist unverzüglich durch ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen von Prüfungsunfähigkeit glaubhaft zu machen.
Sollten Sie mit dem Nichtantritt der Prüfung eine Frist überschreiten, beachten Sie bitte auch die Bestimmungen zum Versäumnis von Prüfungen, deren Nichtablegen eine Frist überschreitet!