Prüfungen/Leistungsnachweise mit mehreren PrüferInnen

Bekanntgabe von PrüferInnen für schriftliche oder mündliche Prüfungen in Modulen mit mehreren möglichen PrüferInnen (PK-Beschluss vom 16.02.2009)

In Modulen mit mehreren möglichen PrüferInnen für schriftliche oder mündliche Prüfungen, in denen nicht alle PrüferInnen prüfen, werden den Studierenden die tatächlich prüfenden Personen erst zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes bekannt gegeben.      
  

Bewertung von schriftlichen Prüfungen mit mehreren PrüferInnen (PK-Beschluss vom 23.2.2011)

Bei schriftlichen Prüfungen, die sich aus Prüfungsteilen verschie­dener Prüferinnen und Prüfer zusammensetzen, werden die einzelnen Prüfungs­teile nicht mit Noten sondern mit Punkten bewertet. In diesen Prüfungen müssen in jedem Prü­fungs­teil min­destens 25% der in diesem Teil erreichbaren Punkte erzielt werden. In der gesamten Prüfung muss mindestens die Hälfte der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt werden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird die Prüfung als 'nicht bestanden' gewertet und muss als ganze wiederholt werden. Je nach Dauer des Prüfungsteils ergeben sich die zu vergebenden Punkte und Bestehens­grenzen wie folgt:

Dauer des Prüfungsteils erreichbare Punkte 25%-Bestehens- minimum
15 Minuten   5,00 Punkte 1,25 Punkte
30 Minuten 10,00 Punkte 2,50 Punkte
45 Minuten 15,00 Punkte 3,75 Punkte
60 Minuten 20,00 Punkte 5,00 Punkte

Die genannnten Prüfungen werden nach folgendem Notenschema bewertet:

Module mit mehreren Prüfungsleistungen sowie 'sonstige Prüfungsleistungen' mit mehreren Prüfungsteilen 

"Sind in einem Modul mehrere Prüfungsleistungen (unabhängig voneinander abzulegende Teilprüfungen) zu erbringen, darf zum Bestehen des gesamten Moduls keine der Prüfungsleistungen mit ‚nicht bestanden’ bewertet worden sein. Werden in einem solchen Modul einzelne Prüfungsleistungen nicht bestanden, so müssen nur diese wiederholt werden.

Besteht in einem Modul eine ‚sonstige Püfungsleistung’ (also keine schriftliche Prüfung!) aus unterschiedlichen Prüfungsteilen, gilt diese nur dann als bestanden, wenn keiner der unterschiedlichen Prüfungsteile mit ‚nicht bestanden’ bewertet worden ist. Werden einzelne Prüfungsteile einer ‚sonstigen Prüfungsleistung’ nicht bestanden, so müssen nur diese wiederholt werden." (PK-Beschluss vom 27.03.2007, s. auch § 13 APO) 

Bitte beachten Sie ferner: Leistungsnachweise/sonstige Prüfungsleistungen sind grundsätzlich innerhalb eines Semesters vollständig abzulegen. Wenn EIN Leistungsnachweis aus mehreren Teilen besteht, handelt es sich um Prüfungsteile. Wenn Sie einen Prüfungsteil ablegen resp. nur einen Teil einer mehrgliedrigen Studienarbeit abgeben, gilt der Leistungsnachweis als angetreten. Sollten Sie einen anderen Teil nicht antreten, dort also keine Punkte oder keine Note erhalten, gilt dieser entsprechend als nicht bestanden, es sei denn, Sie legen ein ärztliches Attest wegen Prüfungsunfähigkeit für diesen Prüfungsteil vor. Damit ist der gesamte Leistungsnachweis nicht bestanden und wird mit einer "5" bewertet. (Auch bei einer schriftlichen Prüfung ist ja die gesamte Prüfung nicht bestanden, wenn Sie einen Prüfungsteil unbearbeitet lassen.) Im Falle eines Leistungsnachweises müssen Sie im nächsten Semester nur die nicht bestandenen Teile nachholen bzw. wiederholen. 

 
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