Rechtsberatung

Für Studierende der FH Coburg besteht die Möglichkeit, sich durch das Studentenwerk Oberfranken in rechtlichen Belangen beraten zu lassen.

Die Anmeldung sollte schriftlich oder telefonisch erfolgen.
Nähere Informationen gibt es auf der Internetseite

www.swo.uni-bayreuth.de/beratung/recht.htm

Studentenwerk Oberfranken

Universitätsstr. 30
95447 Bayreuth
Postanschrift:
Postfach 10 11 15
95411 Bayreuth
Tel. 0921/555900
E-Mail post(at)swo.uni-bayreuth.de

Die Rechtsantragstellen beim Amtsgericht Coburg

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
Tel. 09561/878-0

Die Rechtsantragstelle für Strafsachen befindet sich im 1. Stock, Zimmer 121, für alle übrigen Angelegenheiten im Erdgeschoss des Anbaus, Zimmer 44.

An der Rechtsantragstelle besteht die Möglichkeit zu Protokoll des Rechtspflegers bzw. der Rechtspflegerin Anträge zu stellen oder Erklärungen zu einem Verfahren abzugeben, so z.B. eine Klage aufnehmen lassen oder ein Rechtsmittel einlegen.
Soweit die Einkommensverhältnisse es nicht zulassen, dass die Kosten einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts selbst getragen werden können, besteht die Möglichkeit, einen Beratungsschein für eine Beratung bei einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin zu beantragen.
Voraussetzung dafür ist, dass andere Hilfsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Außerdem darf noch kein gerichtliches Verfahren anhängig sein. Für diese Beratung steht der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt eine Gebühr von 10 EUR zu.

Wichtig:
1. Die Beratungsscheine sind nur in Zimmer 44 zu bekommen.
2. In jedem Fall ist eine telefonische Terminvereinbarung sinnvoll.
Telefon bei Strafsachen 09561/878-71120, bei Sonstigem 09561/878-1720
 

Beratungshilfe

Rechtsuchende, die außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder im obligatorischen Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz Hilfe durch rechtskundige Beratung oder einer Vertretung bedürfen, erhalten auf Antrag Beratungshilfe, wenn

  • die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufgebracht werden können,
  • keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme ihnen zuzumuten ist und
  • die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

Die Beratungshilfe erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrechts, des öffentlichen Rechts einschließlich des Sozialrechts und des Steuerrechts, des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts. Sie wird durch das Amtsgericht oder durch Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen gewährt. Das Amtsgericht kann Beratungshilfe selbst leisten, wenn

  • dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft,
  • einem Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe (z.B. durch Sozialversicherungsträger, Versicherungsämter, Finanzämter, Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege), 
  • die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.

Andernfalls wird den Rechtsuchenden bei gegebenen Voraussetzungen vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin ausgestellt und auf Wunsch eine Liste der im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorgelegt.
Der um Hilfe angegangene Rechtsanwalt bzw. die um Hilfe angegangenen Rechtsanwältin ist grundsätzlich verpflichtet, die Beratungshilfe zu übernehmen, wenn die Rechtsuchenden die Voraussetzungen erfüllen. Rechtsuchende, die unmittelbar eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt aufsuchen, haben dieser bzw. diesem ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versichern, dass in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch versagt wurde.
Für die Beratung ist eine Gebühr von 10 EUR zu entrichten, die bei individueller Absprache auch erlassen werden kann. Vereinbarungen über eine Vergütung sind ungültig.
Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand (regelmäßig der Wohnsitz) haben. Der Antrag kann dort mündlich oder schriftlich (mit Vordruck) gestellt werden.

Zuständig: Amtsgerichte; Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen; Beratungsstellen.

Mehr Informationen gibt es vom Bayrischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unter der Internetadresse

http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_p070.htm

Prozesskostenhilfe

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei dem Prozessgericht, für die Zwangsvollstreckung bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht, zu stellen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familie, Beruf, Einkommen, Vermögen und Lasten) mit beweiskräftigen Unterlagen ist beizufügen. Für die Erklärung ist ein Vordruck zu verwenden, der beim Prozessgericht angefordert werden kann.

Zur Feststellung der finanziellen Belastbarkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin ist das so genannte einzusetzende Einkommen zu ermitteln. Dies ist das Nettoeinkommen abzüglich bestimmter (an Regelsätze der Sozialhilfe anknüpfender) Beträge, die der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und ihrer bzw. seiner Familie als Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, ferner abzüglich der Wohn- und Heizungskosten sowie gegebenenfalls außergewöhnlicher Belastungen.
Verbleiben nach diesen Abzügen monatlich 15 EUR oder weniger, besteht grundsätzlich einstweilige Kostenfreiheit. Liegt das einzusetzende Einkommen höher, sind als Eigenanteil monatliche Ratenzahlungen zu leisten, die sich wiederum an der Höhe des einzusetzenden Einkommens orientieren. So kann das Gericht etwa bei einem einzusetzenden Einkommen von 250 EUR Monatsraten in Höhe von 75 EUR anordnen. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge (Instanzen) sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat außerdem sein bzw. ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge nicht übersteigen.

Das Gericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Frage möglicher Mutwilligkeit Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen, Auskünfte einholen sowie Zeugen und Sachverständige hören. Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist der Gegenpartei in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt insbesondere, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat.
Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens der Gegenpartei die ihr entstandenen Kosten zu erstatten. Behörden sind im sozialgerichtlichen Verfahren bis auf wenige Ausnahmen keine Kosten zu erstatten.

Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden. Die Bewilligung kann durch die Staatskasse nur eingeschränkt, die Verweigerung oder Entziehung mit Beschwerde angefochten werden.
Bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen abändern.
In Unterhalts- und in bestimmten Familiensachen kann das Gericht auf Antrag einer Partei die Unterhaltspflichtigen, z.B. Ehegatten, durch einstweilige Anordnung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Rechtsstreit verpflichten.

Die für den Zivilprozess und andere privatrechtliche Verfahren, wie Mahnverfahren, selbstständige Beweisverfahren, Einstweilige Verfügung oder Zwangsvollstreckung getroffene Regelung gilt im Wesentlichen auch für einen Arbeitsgerichtsprozess, Sozialgerichtsprozess und Verwaltungsgerichtsprozess.

Im Arbeitsgerichtsprozess besteht in der 1. Instanz neben der Prozesskostenhilfe noch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin (§ 11a Arbeitsgerichtsgesetz).
ist lediglich, dass die Gegenpartei anwaltschaftlich vertreten ist und die wirtschaftlich unvermögende Prozesspartei nicht durch einen Verband (z.B. Gewerkschaft) vertreten werden kann. In diesem Fall ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht erforderlich. Die Rechtsverfolgung darf jedoch nicht offensichtlich mutwillig sein. Die Beiordnung muss beantragt werden. Das Gericht hat auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.

Im Sozialgerichtsprozess gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend, obwohl das Verfahren kostenfrei ist und nur für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ein Vertretungszwang besteht. Auf Antrag der Beteiligten kann das Gericht die beizuordnende Rechtsanwältin bzw. den beizuordnenden Rechtsanwalt selbst auswählen.
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Beteiligten durch andere Bevollmächtigte (z.B. Mitglied oder Beschäftigte einer Gewerkschaft oder eines Verbandes) vertreten sind (§ 73a Sozialgerichtsgesetz).

Im Verwaltungsgerichtsprozess gelten für die Prozesskostenhilfe die gleichen Bestimmungen wie im Zivilprozess (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung).
Zuständig: Gerichte, Rechtsberatungsstellen

Mehr Informationen gibt es vom Bayrischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unter der Internetadresse
http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_p070.htm

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