Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit an der Fachhochschule Coburg durch die Kanzlerin zum 1.Oktober 1999

Geltungsbereich und Inkrafttreten

Mit Wirkung vom 01.10.1999 bestelle ich Herrn Dipl.-Ing.(FH)  Anton Siebert, Technischer Amtmann, zur Fachkraft für Arbeitssicherheit an der Fachhochschule Coburg.

Die Bestellung erfolgt nach §5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit §2 Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.5 ("Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit").

Organisatorische Zuordnung

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist direkt der Hochschulleitung unterstellt, in der Durchführung ihrer Aufgaben weisungsfrei und nur der Hochschulleitung verantwortlich (§8 ASiG).

Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, die Hochschulleitung beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen. Gemäß §6 ASiG hat sie insbesondere folgende Aufgaben:

Beratung der Hochschulleitung und der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, insbesondere bei:

Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen.  Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen. Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln.   Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie. Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel (insbesondere vor Inbetriebnahme) sowie der Arbeitsverfahren (insbesondere vor ihrer Einführung).

Beobachtung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, d.h.:

Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen. Weiterleitung festgestellter Mängel an den Arbeitgeber. Weiterleitung festgestellter Mängel an weitere für Arbeitsschutz / Unfallverhütung verantwortliche Personen. Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel vorschlagen. Auf die Durchführung der Mängel hinwirken. Auf die Benutzung von Körperschutzmitteln achten. Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen. Erfassung und Auswertung der der Untersuchungsergebnisse. Dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitsunfälle vorschlagen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten und sie über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

Darüber hinaus hat Herr Siebert alle für die Fachhochschule Coburg einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vorzuhalten und bei Bedarf an die im Arbeitsschutz tätigen oder verantwortlichen Personen weiterzugeben.

Verantwortungsbereich und Befugnisse

Die Verantwortung für die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes obliegt der Hochschulleitung und den anderen Vorgesetzten entsprechend ihrem Dienstvertrag und der Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten. Sie wird durch die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht eingeschränkt.

Herr Siebert ist beauftragt, der Hochschulleitung über die Durchführung des Arbeitsschutzes in seinem Zuständigkeitsbereich ständig Bericht zu erstatten. Er ist berechtigt, alle dafür erforderlichen Informationen einzuholen. Diese betreffen insbesondere Angaben über Arbeitszeiten, Tätigkeitsbeschreibungen, bestehende Sicherheitsvorschriften- und Maßnahmen sowie Personaldaten (soweit Datenschutzbelange nicht dagegen sprechen).

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat gegenüber anderen Personen, die im Arbeitsschutz tätig oder verantwotlich sind, keine Weisungsbefugnis. Im Rahmen der Aufgaben nach §6 ASiG trägt die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Verantwortung.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unmittelbar mit den anderen im Arbeitsschutz tätigen oder verantwortlichen Personen in Kontakt treten. Der Schriftwechsel erfolgt in eigener Verantwortung.

Zusammenarbeit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen.

Soweit  Belange der Arbeitssicherheit berührt werden können, ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit in alle Planungen, Prüfverfahren, Bauvorhaben und Personalveränderungen rechtzeitig einzubeziehen. Ihr ist jederzeit Einblick in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

Herr Siebert wird im Auftrag der Hochschulleitung den zuständigen Stellen Vorschläge machen, in welche dienstlichen Verteiler er aufgenommen zu werden wünscht.

Herr Siebert hat alle Unfälle, die in seinem Zustaändigkeitsbereich geschehen, auf die Unfallursache hin zu untersuchen. Die dafür erforderlichen Angaben kann er z.B. durch Befragen des Verletzten selbst, von Vorgesetzten und Kollegen des Verletzten oder weiteren Zeugen erheben. Er erhält außerdem einen Abdruck von sämtlichen Dienstunfallanzeigen. Über die Ergebnisse seiner Untersuchungen erstattet er der Hochschulleitung Bericht.

Ich habe Herrn Siebert auf die besondere Bedeutung der Zusammenarbeit mit dem Personalrat, die in §9 ASiG ausdrücklich angesprochen ist, hingewiesen.

Die in seinem Zuständigkeitsbereich bestellten Sicherheitsbeauftragten werden von ihm betreut.

Sicherheitsingenieur

Dipl.-Ing.(FH) Anton Siebert
Raum 3-U26
Tel. (09561) 317-195
Fax.(09561) 317-495
siebert(at)fh-coburg.de
 

Coburg, den 29. September 1999            Knott-Lutze, Kanzlerin

 
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