Sonderregelungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Auch an der Hochschule gelten analoge Regelungen zum Mutterschutz und zur Erziehungszeit. Aus diesem Grund kann eine Schwangerschaft bzw. Mutterschaft grundsätzlich zur Verlängerung von Prüfungsfristen bzw. zur Beurlaubung führen: 

  • Analog zu den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes werden bei Schwangerschaft Abgabefristen auf Antrag ab sechs Wochen vor dem Geburtstermin um 14 Wochen (bzw. um 18 Wochen bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt) verlängert.
  • Fällt der Termin für eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung in diesen Zeitraum, wird eine Frist auf Antrag um ein Semester verlängert.
  • Während einer Beurlaubung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft dürfen weiterhin alle Prüfungen abgelegt werden. Wiederholungs- und andere Fristen greifen automatisch erst nach Ende der Beurlaubung, spätestens jedoch nach dem 4. Urlaubssemester.
     

Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen allerdings prüfungsrechtlich zu keiner Ungleichbehandlung der Studierenden führen (BVerwG, Sammlung prüfungsrechtlicher Entscheidungen SPE, 596 Nr. 3). Ob eine Prüfung aufgrund von Schwangerschaft bzw. Mutterschaft oder aber aufgrund von Krankheit oder anderer nicht selbst zu vertretender Gründe nicht abgelegt werden kann, darf entsprechend aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit zu keiner unterschiedlichen Behandlung führen.

Damit können für Schwangere oder Mütter weder Prüfungstermine verlegt, Ersatzprüfungen angeboten oder andere Prüfungsorte zugelassen werden.

Würde z.B. für eine Schwangere eine Prüfung im Krankenhaus zugelassen werden, müsste diese Möglichkeit auch für Studierende gelten, die etwa mit einem Knochenbruch oder aus vergleichbaren Gründen im Krankenhaus liegen. Hier sollte dann auch derjenigen kein Nachteil entstehen, die für diesen Krankenhausaufenthalt aus medizinischen Gründen ein Klinikum außerhalb Coburgs wählt. Sie werden verstehen, dass solcherlei weitreichende Rechtsansprüche nicht befriedigt werden können und damit auch nicht durch Ausnahmen von den allgemein gültigen Regeln entstehen dürfen.

 
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