Das Masterstudium der Sozialen Arbeit kann gemäß SPO M SA nur aufnehmen, wer ein Studium im Bereich der Sozialen Arbeit - oder nach Sachprüfung in Einzelfällen in einer verwandten Disziplin - mit insgesamt mindestens sechs theoretischen Studiensemestern (á 30 ECTS-Punkten) und einem praktischen Studiensemester (im Umfang von 30 ECTS-Punkten) mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,0 oder besser abgeschlossen hat.
Studienbewerberinnen und -bewerber mit einer geringeren theoretischen Regelstudienzeit können unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass sie während ihres Masterstudiums nach Abstimmung mit ihrer Studiengangsleitung ergänzende Module aus den übrigen Studiengängen der Fakultät ablegen. Diese Ergänzungsmodule sollen eine berufsfeldorientierte und theoretische Ergänzung der Inhalte aus dem grundständigen Studium darstellen und sich stundenplantechnisch überschneidungsfrei in den individuellen Studienplan einfügen. Es sind stets vollständige Module abzuschließen. Einzelne Units werden nicht in Form von ECTS-Punkten angerechnet. Eine Teilnahme an Modulen mit begrenzten Studienplätzen (Vertiefungsstudium, Wahlpflichtfächer) hängt von der Zustimmung der jeweiligen KursleiterInnen ab. (PK-Beschlüsse vom 14.10.2009 und 23.02.2010)
Für Studienbewerberinnen und -bewerber ohne ein praktisches Studiensemester im Umfang von 30 ECTS-Punkten besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen gleichwertige Leistungen als praktisches Studiensemester bzw. als Teile eines solchen Semesters anerkannt zu bekommen. Darüberhinaus besteht während des Masterstudiums die Möglichkeit, fehlende Praxiszeit in begrenztem Umfang in einer anerkannten Praxisstelle unter Supervision einer Betreuungsdozentin oder eines Betreuungsdozenten nachzuholen. Das Bestehen der Nachholzeit ist von der oder dem jeweiligen Betreuungsdozenten zu bescheinigen. (PK-Beschluss vom 19.03.2009)
Die betroffenen Studierenden sind selbst dafür verantwortlich, bis zum Abschluss ihres Masterstudiums ggf. nachzuholende ECTS-Punkte zu erbringen (PK-Beschluss vom 16.02. sowie vom 19.03.2009). Anderenfalls gilt das Masterstudium gemäß
§ 2, Satz 3 SPO M SA als endgültig nicht bestanden.