Prüfungswiederholung

Jede im ersten Versuch nicht bestandene Prüfung kann und muss im nächsten Semester wiederholt werden, sonst gilt auch die Wiederholungsprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Nicht bestandene Prüfungen müssen auch in einem Urlaubssemester wiederholt werden, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft.

Eine zweite Wiederholung ist im gesamten Studium in höchstens fünf Prüfungen möglich und muss innerhalb von zwei Semestern abgelegt werden, sonst gilt auch der Wiederholungsversuch als nicht bestanden. Eine einzige von diesen fünf Prüfungen kann ein drittes Mal innerhalb von zwei Semestern wiederholt werden. Für den dritten Wiederholungsversuch kann die Prüfungskommission auf Antrag der prüfenden Person und im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden innerhalb der Wahlmöglichkeiten der SPO auch eine andere als die im Studien- und Prüfungsplan ausgewiesene Prüfungsform festsetzen. Wird die höchstzulässige Zahl an Prüfungswiederholungen überschritte, erfolgt automatisch die Exmatrikulation. Abschlussarbeiten können nur einmal wiederholt werden. (§ 13 APO)

Die Wiederholung schriftlicher Prüfungen erfolgt stets im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters. Einmal erfüllte Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen bleiben bestehen und müssen nicht neu erworben werden.

Die Regelungen zum Wiederholen von Prüfungen mit mehreren PrüferInnen finden Sie auf der entsprechenden Unterseite.

 
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