Hochschule Coburg
- Ausschuss für Datenverarbeitung (ADV) -
Stand: 10. November 1995
(verabschiedet vom Senat am 17. November 1995)
Diese Benutzungsrichtlinien gelten für Rechenanlagen (Rechner), Kommunikationsnetze (Netze) und weitere Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung, die im Rahmen der den Hochschulen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (vgl. Art. 2 BayHSchG) zu Zwecken der Informationsverarbeitung an der Fachhochschule Coburg (FHC) bereitgehalten werden. Sie regeln die Modalitäten der Benutzung dieser Anlagen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Nutzer sowie die Aufgaben der Systembetreiber.
Die in Nr. 1 genannten Einrichtungen stehen den Mitgliedern der FHC zur Verfügung. Anderen Personen, insbesondere Mitgliedern anderer Hochschulen, kann die Nutzung gestattet werden.
(1) Wer Einrichtungen nach Nr. 1 benutzen will, bedarf einer formalen Benutzungsberechtigung des zuständigen Systembetreibers, ausgenommen sind anonyme Dienste.
(2) Systembetreiber sind für
a) Zentrale Systeme die Zentrale Einrichtung Rechenzentrum (RZ)
b) Dezentrale Systeme die zuständigen organisatorischen Einheiten wie Fakultäten und sonstigen Einrichtungen der FHC.
(3) Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung muß folgende Angaben enthalten:
- Betreiber oder organisatorische Einheit (Fakultät, zentrale Einrichtung)
- System
- Benutzername und Adresse, bei Studierenden auch Matrikelnummer
- Überschlägige Angaben zum Zweck der Nutzung, beispielsweise Studien-/ Diplomarbeit, Forschungsvorhaben, Ausbildung/Lehre
- die Erklärung, daß der Benutzer die Benutzungsrichtlinien anerkennt
- Einträge für Informationsdienste der FHC (z.B. Informationsserver WWW)
Weitere Angaben darf der Systembetreiber nur verlangen, soweit sie zur Entscheidung über den Antrag zwingend erforderlich sind.
(4) Über den Antrag entscheidet der zuständige Systembetreiber. Er kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der Anlage abhängig machen.
(5) Die Benutzungsberechtigung darf nur versagt werden, wenn
1. nicht gewährleistet erscheint, daß der Antragsteller seinen Pflichten als Nutzer nachkommen wird;
2. die Kapazität der Anlage, deren Benutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten Arbeiten nicht ausreicht;
3. das Vorhaben nicht mit den Zwecken nach Nr. 4 Abs. 1 vereinbar ist.
(6) Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten, die im Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen.
(1) Die Einrichtungen nach Nr. 1 dürfen nur zu den gesetzlich bestimmten Zwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu anderen, insbesondere zu privaten oder gewerblichen Zwecken, kann nur auf Antrag und gegen Entgelt gestattet werden.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet,
1. darauf zu achten, daß er die vorhandenen Betriebsmittel (Arbeitsplätze, CPU-Kapazität, Plattenspeicherplatz, Leitungskapazitäten) verantwortungsvoll nutzt, da sie nur beschränkt verfügbar sind;
2. ausschließlich unter seiner eigenen Benutzerkennung zu arbeiten;
3. den Zugang zu den Einrichtungen durch ein geheimzuhaltendes Paßwort oder ein gleichwertiges Verfahren zu schützen;
4. Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu den Einrichtungen verwehrt wird; dazu gehört es insbesondere, primitive, naheliegende Paßwörter zu meiden, die Paßwörter öfter zu ändern und das Logout nicht zu vergessen;
5. im Verkehr mit Rechnern anderer Betreiber deren Benutzer- und Zugriffsrichtlinien genau zu beachten.
Der Benutzer trägt die volle Verantwortung für alle Aktionen, die unter seiner Benutzer-kennung vorgenommen werden.
(1) Der Benutzer ist verpflichtet,
1. grundsätzlich keine andere als die von ihm selbst entwickelte oder von den Systembetreibern zur Verfügung gestellte Software zu nutzen;
2. die Bedingungen, unter denen die zum Teil im Rahmen von Lizenzverträgen erworbene Software zur Verfügung gestellt wird, zu beachten,
3. insbesondere Software, soweit sie nicht als Freeware besonders gekennzeichnet ist, weder zu kopieren noch weiterzugeben noch zu anderen als den erlaubten, insbesondere nicht gewerblichen oder privaten Zwecken zu nutzen.
(2) Dem Benutzer ist es untersagt, ohne Einwilligung des zuständigen Systembetreibers
1. andere als die zur Verfügung gestellte Software zu installieren,
2. Eingriffe in die Hardware-Installation vorzunehmen,
3. die Konfiguration der Betriebssysteme oder des Netzwerkes zu verändern.
(3) Der Benutzer ist verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener Daten vor Beginn mit dem Systembetreiber abzustimmen. Davon unberührt sind die Verpflichtungen, die sich aus Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ergeben.
(4) Der Benutzer ist verpflichtet, einschlägige Leitfäden zur Benutzung, wie die Leitfäden zur Benutzung von Netzen und zu ethischen und rechtlichen Fragen der Softwarenutzung, zu beachten.
(5) Jeder Benutzer ist für die Auswirkungen der von ihm ausgeführten Programme verantwortlich. Er hat sich vorher ausreichend über die Auswirkungen zu informieren.
(1) Der Systembetreiber übernimmt keine Garantie dafür, daß die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Nutzers entsprechen oder daß das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft.
(2) Der Systembetreiber haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dem Benutzer aus der Inanspruchnahme der Einrichtungen nach Nr. 1 entstehen; ausgenommen ist vorsätzliches Verhalten des Systembetreibers oder der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Auf-gaben bedient.
(1) Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien, insbesondere bei
- mißbräuchlicher Benutzung der Einrichtungen nach Nr. 1 zu anderen als den erlaubten Zwecken,
- Ausforschung fremder Paßwörter,
- Einbruchsversuchen in fremde Systeme, Datenbestände oder Rechnernetze oder
- Verletzung von Urheberrechten
kann der Systembetreiber die Benutzungsberechtigung einschränken oder entziehen, solange eine ordnungsgemäße Benutzung durch den Benutzer nicht gewährleistet erscheint. Dabei ist es unerheblich, ob der Verstoß materiellen Schaden zur Folge hatte oder nicht.
(2) Bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen kann ein Benutzer, von dem aufgrund seines Verhaltens die Einhaltung der Benutzungsbedingungen nicht zu erwarten ist, auf Dauer von der Benutzung sämtlicher Einrichtungen nach Nr. 1 ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft das RZ, im Einvernehmen mit dem ADV, für den gesamten Geltungsbereich dieser Benutzungsrichtlinien.
(3) Unbeschadet der Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind strafrechtliche Schritte und zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen. Die Systembetreiber sind verpflichtet, strafrechtlich und zivilrechtlich bedeutsam erscheinende Sachverhalte dem Kanzler der FHC mitzu-teilen, der die Einleitung geeigneter weiterer Schritte prüft.
(1) Jeder Systembetreiber führt über die erteilten Benutzungsberechtigungen und Betriebsmittelzuteilungen (Privilegien, Ressourcen) eine Dokumentation. Die Unterlagen sind nach Auslaufen der Berechtigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Der Systembetreiber ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
(2) Der Systembetreiber hat, bevor er der Installation fremder, vom Benutzer gewünschter Software zustimmt, zu prüfen, ob sie im Hinblick auf den Anlagenschutz unbedenklich ist und im Hinblick auf Schutzrechte vom Benutzer berechtigterweise genutzt werden darf.
(3) Der Systembetreiber ist berechtigt,
1. die Aktivitäten der Benutzer zu dokumentieren, soweit dies zur Verfolgung von Fehlerfällen und Mißbrauch erforderlich erscheint;
2. Einblick in die Daten eines Benutzers zu nehmen, wenn konkrete Verdachtsmomente auf eine mißbräuchliche Benutzung der Einrichtungen hindeuten.
Im übrigen ist der Systembetreiber berechtigt, stichprobenweise zu prüfen, daß die Anlagen nicht mißbräuchlich genutzt werden.
(4) Der Systembetreiber gibt die Ansprechpartner für die Betreuung seiner Benutzer bekannt; er erläßt bei Bedarf zusätzliche, ergänzende Benutzungsrichtlinien.