Abschlussarbeiten

Die Diplom-/Bachelorarbeit soll gemäß Ihrer Studien- und Prüfungsordnung zeigen, dass Sie in der Lage sind, eine Aufgabenstellung aus dem Bereich Ihres Studiengangs auf wissenschaftlicher Grundlage selbstständig zu bearbeiten. Die Masterarbeit soll darüberhinaus weiterführende Ideen und Problemlösungen entwickeln.

Die folgenden Hinweise beziehen sich auf die formalen Regularien zur Anfertigung der Arbeit, die für alle Studierenden der Fakultät gelten. Ergänzend hierzu können einzelne Dozierende weitergehende Vorgaben mit Blick auf den Inhalt, die Form sowie die Bewertung der Arbeit machen.

Das formale Prozedere

  • Wahl eines Themas
    Selbstständige Suche eines praxisrelevanten Themas aus dem jeweiligen Fachgebiet. Ggf. Aufnahme eines Themenvorschlags einer Betreuungsperson. 
     
  • Wahl einer Betreuungsperson
    Wahl eines hauptamtlich lehrenden Mitgliedes der Fakultät oder eines Honorarprofessors als Betreuungsperson und PrüferIn. Lehrbeauftragte kommen grundsätzlich nur dann als Betreuungspersonen für Abschlussarbeiten in Betracht, wenn keine der o.g. Personen mehr über ausreichende Betreuungskapazitäten verfügt. Hiervon kann nur in begründeten, nicht von Studierendenseite zu vertretenden Ausnahmefällen abgesehen werden. (PK-Beschluss vom 31.07.08) Sollten Sie trotz eigenen Bemühens keine Betreuungsperson für Ihre Abschlussarbeit finden, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Studiengang zuständige Mitglied der Prüfungskommission!
     
  • Wahl der Arbeitsform
    Einzelarbeiten sind möglich, Gruppenarbeiten auch. In letzterem Fall muss allerdings der Anteil jeder AutorIn klar erkenntlich abgegrenzt und individuell bewertbar sein
    (§ 7, Abs. 1 RaPO).
     
  • Keine Wahl der Sprache
    Da die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät nicht explizit eine Fremdsprache als mögliche Prüfungssprache vorsehen, ist es gemäß Art. 61 II 3 Nr. 8 BayHSchG nicht möglich, eine Abschlussarbeit in einer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.
     
  • Ausgabe der Arbeit
    Die Ausgabe des Themas Ihrer Abschlussarbeit erfolgt mit dem hier abrufbaren Formular (pdf, 11 kB) durch Ihre gewählte Betreuungsperson (§ 9, Abs. 2 APO). Unmittelbar nach der Ausgabe ist es unterschrieben in einfacher Ausfertigung bei dem für Ihren Studiengang zuständigen Mitglied der Prüfungskommission abzugeben (Postfach). Das Thema der Arbeit kann nur einmal aus triftigem Grund (etwa fehlerhafte Datenquellen bei empirischen Arbeiten) ohne Benotung zurückgegeben werden (§ 9, Abs. 3 APO). Der Ausgabetermin der Arbeit ist unerheblich für die Semesterzuordnung der Prüfungsleistung. Hierüber entscheidet allein das Abgabedatum bzw. das Datum der Notenfeststellung (s.u.).
     
  • Bearbeitung des Themas in begrenzter Zeit
    In den Bachelorstudiengängen darf die Bearbeitung des Themas vier Monate (§ 9, Abs. 3 APO), im Diplomstudiengang Soziale Arbeit fünf Monate (§ 35, Abs. 4 RaPO) und im Masterstudiengang Soziale Arbeit sechs Monate (§ 5, Abs. 2 SPO M SA) nicht überschreiten. In Ausnahmefällen können diese Bearbeitungsfristen auf Antrag angemessen verlängert werden, wenn die Verzögerung nicht von Ihnen selbst verschuldet ist.
       
  • Bearbeitung des Themas auf begrenztem Raum
    Der Umfang der Abschlussarbeit richtet sich nach ihrem Charakter (Literaturstudie, empirsche Untersuchung etc.) und ist mit der Betreuungsperson der Arbeit abzustimmen. Als Richtwert können für Bachelorarbeiten 30 Textseiten á 300 Worte gelten, für Masterarbeiten 50-80 Textseiten. In manchen Arbeiten sind umfangreichere Anhänge mit Forschungsinstrumenten, Materialien, Produkten o.ä. notwendig. Sie zählen nicht zu den Textseiten.
     
  • Bearbeitung des Themas nach fairen Regeln 
    Der Arbeit ist eine mit Ort und Unterschrift versehene eidesstattliche Erklärung darüber beizugeben, dass die Arbeit selbstständig verfasst und noch nicht anderweitig für Prüfungszwecke vorgelegt wurde, dass keine anderen als die angegebenen Quellen oder Hilfsmittel benützt sowie wörtliche und sinngemäße Zitate als solche kenntlich gemacht worden sind. Wer sich nicht an diese Regeln hält, hat die Arbeit nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann zusätzlich Strafanzeige wegen Betrugs erstattet und eine mögliche Urheberrechtsverletzung zivilrechtlich geahnded werden. Falls sich nach dem Erteilen des Abschlusszeugnisses ein Betrug herausstellt, wird der akademische Abschluss von der Hochschule aberkannt.  
     
  • Abgabe der Arbeit
    Die Abgabe eines gebundenen Exemplares der Arbeit erfolgt im Sekretariat S/G zusammen mit dem hier abrufbaren und bitte bereits von Ihnen ausgefüllten (!!) Formular (pdf, 9 kB) zur Bestätigung Ihres Abgabetermins. Zusätzlich ist die Arbeit als PDF-Dokument auf CD-ROM abzugeben (kostenloser PDF-Writer). Die CD ist mit Namen und Matrikelnummer der abgebenden Person zu beschriften sowie mit oben genannter eidesstattlicher Erklärung, die auch auf der CD zu unterschreiben ist. Bei Schwierigkeiten, den Text auf der Oberseite der CD unterzubringen, kann Herr Schäffner helfen. Im Falle einer Postzustellung zählt der Poststempel als Eingangsdatum. Fällt der gesetzte Termin für die späteste Abgabe auf ein Wochenende oder einen in Bayern geltenden Feiertag, gilt der nächste Werktag als spätester Abgabetermin (§ 193 BGB). Wird der späteste Abgabetermin nicht eingehalten, wird die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet. Natürlich kann die Arbeit auch vor dem spätesten Abgabetermin abgegeben werden! 
     
  • Bewertung der Arbeit
    Die Bewertungsdauer soll acht Wochen nicht überschreiten
    (§ 9, Abs. 6 APO). Sollte die Abschlussarbeit Ihre letzte zu erbringende Prüfungsleistung sein, erhalten Sie bei Bedarf unmittelbar nach Feststellung der Note durch die Prüfungskommission im Prüfungsamt eine vorläufige amtliche Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums sowie die erzielten Abschlussnoten. Diese Bescheinigung ist rechtlich den Abschlussurkunden gleichwertig, die Sie erhalten, sobald diese von allen dafür vorgesehenen Personen unterschrieben sind. Dies kann in manchen Fällen etwas dauern. Die Studierendenkanzlei informiert Sie automatisch, sobald Sie Ihre Abschlussurkunden abholen können.
     
  • Ggf. Wiederholung der Arbeit
    Sollte eine Abschlussarbeit nicht bestanden sein, so kann sie einmal mit einem neuen Thema innerhalb der o.g. Bearbeitungsfrist wiederholt werden. Eine Bachelorarbeit muss spätestens nach sechs, eine Masterarbeit spätestens nach neun und eine Diplomarbeit spätestens nach zwölf Monaten wiederholt worden sein, sonst gilt die Abschlussarbeit als endgültig nicht bestanden. Ein dritter Versuch ist bei Abschlussarbeiten nicht möglich. (§10 RaPO)   

Was ist zum Thema Exmatrikulation und Studienbeiträge zu beachten?

 
Wenn Sie in einem Semester Prüfungsleistungen ablegen, werden für dieses Semester Studienbeiträge fällig. Bei Abschlussarbeiten ist hierfür der Abgabetag der Arbeit maßgeblich. Exmatrikuliert werden Sie gemäß Art. 49, Abs. 1 BayHSchG allerdings erst, wenn Sie alle Prüfungsleistungen bestanden haben, also auch die Note für Ihre Abschlussarbeit feststeht. Anderenfalls erhalten Sie kein Abschlusszeugnis. Daraus ergeben sich folgende Regelungen:

  • Müssen Sie in einem Semester noch andere Prüfungen außer der Abschlussarbeit ablegen oder ggf. wiederholen, werden die vollen Studienbeiträge fällig.
  • Ist die Abschlussarbeit Ihre letzte zu erbringende Prüfungsleistung und geben Sie diese erst im neuen Semester ab (Stichtage: 15.3. und 1.10.), werden für das neue Semester die vollen Studienbeiträge fällig.
  • Ist die Abschlussarbeit Ihre letzte zu erbringende Prüfungsleistung und geben Sie diese so spät im Semester ab, dass die Note hierfür erst im neuen Semester gegeben werden kann, müssen Sie sich für das neue Semester zurückmelden. Die Studienbeiträge werden dann gemäß § 6 Abs.1 Nr. 4b der Studienbeitragssatzung nach entsprechender Vorsprache in der Studierendenkanzlei nicht mehr fällig, wohl aber der Beitrag für das Studierendenwerk. Dies ist für alle Beteiligten allerdings mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Auch werden diejenigen unter Ihnen, die Bafög-Leistungen erhalten, Schwierigkeiten bekommen, da sie ihr Studium formal nicht in der Regelstudienzeit beenden. Sie sollten daher versuchen, Ihre Arbeit spätestens so rechtzeitig vor dem Ende des Semesters abzugeben, dass sie noch bis zum letzten Tag des Semesters benotet werden kann. Dann gilt Folgendes:
  • Ist die Abschlussarbeit Ihre letzte zu erbringende Prüfungsleistung und geben Sie diese nach Rücksprache mit Ihrer BetreuungsdozentIn so rechtzeitig vor dem Semesterende ab, dass die Benotung noch im alten Semester erfolgt, wird die Note von der Prüfungskommission auch noch im alten Semester festgestellt. Eine Rückmeldung für das neue Semester kann dann unterbleiben.
     

Sollten Sie Ihr Studium aus welchen Gründen auch immer noch vor dem offiziellen Ende des Semesters abschließen wollen, in dem Sie Ihre Abschlussarbeit abgeben, müssen Sie Ihre Arbeit so rechtzeitig abgeben, dass Ihre BetreuungsdozentIn die Arbeit bis zur letzten Sitzung der Prüfungskommission bewerten kann. Diese findet im Wintersemester in der Regel am 15. Februar, im Sommersemester am 31. Juli statt.

Sollten Sie Ihre Arbeit gegen Ende des Semesters abgeben, aber im Folgesemester noch immatrikuliert bleiben wollen, sollten Sie sicher stellen, dass Ihre BetreuungsdozentIn die Arbeit erst im neuen Semester bewertet.

Was ist im Krankheitsfall zu beachten?

 
Die Gewährung einer Nachfrist zur Bearbeitung der Abschlussarbeit setzt voraus, dass die Bearbeitungsfrist wegen eines glaubhaft gemachten, nicht selbst zu vertretenden Grundes nicht eingehalten werden kann (§ 8, Abs. 4 RaPO). Im Krankheitsfalle ist daher auch bei Anträgen zur Gewährung einer Nachfrist für die Bearbeitung der Abschlussarbeit stets ein ärztliches Zeugnis über eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.    

Was tun, wenn nicht deutlich wird, ob ich die Arbeit wirklich selbstständig verfasst habe?

 
Die Studierenden sind verpflichtet, während der Erstellung ihrer Abschlussarbeit Kontakt zu ihrer BetreuerIn zu halten. Dadurch ermöglichen sie es den BetreuerInnen, den Fortgang der Arbeit und ihre selbstständige Erstellung zu verfolgen. Falls durch mangelnde Kontakte die selbstständige Bearbeitung nicht beurteilt werden kann, sind im Regelfall bei Abgabe der Abschlussarbeit den BetreuerInnen alle Unterlagen vorzulegen, die für die Erstellung verwendet wurden (PK-Beschluss vom 20.03.2002). Dazu gehören insbesondere:

  • Ausleihquittungen aus der Coburger Zentralbibliothek
  • Alle angefertigten Kopien der Fachliteratur
  • Exzerpte der Fachliteratur
  • Entwürfe und Konzepte
  • Ausdrucke aus dem Internet
  • Dateien, die Bezug zur Diplomarbeit haben (Ideensammlungen, Entwürfe, Rohfassungen der Arbeit)
 
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