Die Diplom-/Bachelorarbeit soll gemäß Ihrer Studien- und Prüfungsordnung zeigen, dass Sie in der Lage sind, eine Aufgabenstellung aus dem Bereich Ihres Studiengangs auf wissenschaftlicher Grundlage selbstständig zu bearbeiten. Die Masterarbeit soll darüberhinaus weiterführende Ideen und Problemlösungen entwickeln.
Die folgenden Hinweise beziehen sich auf die formalen Regularien zur Anfertigung der Arbeit, die für alle Studierenden der Fakultät gelten. Ergänzend hierzu können einzelne Dozierende weitergehende Vorgaben mit Blick auf den Inhalt, die Form sowie die Bewertung der Arbeit machen.
Das formale Prozedere
Wenn Sie in einem Semester Prüfungsleistungen ablegen, werden für dieses Semester Studienbeiträge fällig. Bei Abschlussarbeiten ist hierfür der Abgabetag der Arbeit maßgeblich. Exmatrikuliert werden Sie gemäß Art. 49, Abs. 1 BayHSchG allerdings erst, wenn Sie alle Prüfungsleistungen bestanden haben, also auch die Note für Ihre Abschlussarbeit feststeht. Anderenfalls erhalten Sie kein Abschlusszeugnis. Daraus ergeben sich folgende Regelungen:
Sollten Sie Ihr Studium aus welchen Gründen auch immer noch vor dem offiziellen Ende des Semesters abschließen wollen, in dem Sie Ihre Abschlussarbeit abgeben, müssen Sie Ihre Arbeit so rechtzeitig abgeben, dass Ihre BetreuungsdozentIn die Arbeit bis zur letzten Sitzung der Prüfungskommission bewerten kann. Diese findet im Wintersemester in der Regel am 15. Februar, im Sommersemester am 31. Juli statt.
Sollten Sie Ihre Arbeit gegen Ende des Semesters abgeben, aber im Folgesemester noch immatrikuliert bleiben wollen, sollten Sie sicher stellen, dass Ihre BetreuungsdozentIn die Arbeit erst im neuen Semester bewertet.
Die Gewährung einer Nachfrist zur Bearbeitung der Abschlussarbeit setzt voraus, dass die Bearbeitungsfrist wegen eines glaubhaft gemachten, nicht selbst zu vertretenden Grundes nicht eingehalten werden kann (§ 8, Abs. 4 RaPO). Im Krankheitsfalle ist daher auch bei Anträgen zur Gewährung einer Nachfrist für die Bearbeitung der Abschlussarbeit stets ein ärztliches Zeugnis über eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.
Die Studierenden sind verpflichtet, während der Erstellung ihrer Abschlussarbeit Kontakt zu ihrer BetreuerIn zu halten. Dadurch ermöglichen sie es den BetreuerInnen, den Fortgang der Arbeit und ihre selbstständige Erstellung zu verfolgen. Falls durch mangelnde Kontakte die selbstständige Bearbeitung nicht beurteilt werden kann, sind im Regelfall bei Abgabe der Abschlussarbeit den BetreuerInnen alle Unterlagen vorzulegen, die für die Erstellung verwendet wurden (PK-Beschluss vom 20.03.2002). Dazu gehören insbesondere: