Nichtbestehen von Prüfungen
bei unterbliebenem Erstantritt
Sie müssen die Prüfungen Ihres Studiums innerhalb bestimmter Fristen ablegen. Bis zu diesen Terminen nicht erbrachte Prüfungsleistungen gelten als erstmals abgelegt und nicht bestanden.
Bachelor Integrative Gesundheitsförderung: Die Module 'Gesundheit I', 'Wellness I' und 'Tourismus I' müssen spätestens am Ende des des zweiten Semesters abgelegt worden sein, alle übrigen am Ende des neunten Semesters.
Bachelor Soziale Arbeit: Die Module des ersten Semesters (1, 3.1, 4.1, 7.1, 8) müssen spätestens am Ende des zweiten Semesters, die Module des zweiten und dritten Semesters (2.1, 3.2, 4.2, 5.1, 7.2, 9, 10, 11.1, 12.1) müssen spätestens am Ende des dritten Semesters, alle übrigen am Ende des neunten Semesters abgelegt worden sein.
Diplom Soziale Arbeit: Die Diplomprüfung muss spätestens bis zum Ende des 12. Fachsemesters erstmals vollständig abgelegt worden sein.
Nicht ausreichende Endnoten, also auch "Fristenfünfer", erscheinen nicht auf Ihrem Abschlusszeugnis. In Ihrer Notenbescheinigung, mit der Sie sich ggf. bewerben wollen, stehen sie solange, bis sie ausgeglichen wurden.
Jede nicht bestandene Prüfung muss innerhalb einer bestimmten Frist wiederholt werden, sonst gilt sie als abgelegt und wiederum nicht bestanden. Nicht bestandene Prüfungen müssen auch in einem Urlaubssemester wiederholt werden, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft.
Nicht bestandene Abschlussarbeiten müssen spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung im Notenblatt zur Wiederholung angemeldet werden. Ansonsten gilt die Abschlussarbeit als endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation.
Die genannten Fristen können auf Antrag angemessen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe
(§ 8 (4) RaPO) oder aufgrund eines Auslandssemesters (§ 13 (7) APO) nicht eingehalten werden können. Das Vorliegen der Gründe ist glaubhaft zu machen. Die Beurlaubung wegen Krankheit, wegen Mutterschaft oder Erziehung eines Kindes führt automatisch zu einer entsprechenden Nachfrist für das Ablegen von Prüfungen
(§ 13 (6) APO).
Sollten Sie eine schriftliche Prüfung, deren Nichtablegen eine Frist überschreitet, aufgrund nicht von Ihnen zu vertretender Gründe versäumen oder abbrechen müssen, beachten Sie bitte die Hinweise auf der Seite Versäumnis von Prüfungen!
Mindestangaben einer ärztlichen Bescheinigung von Prüfungsunfähigkeit (PA-Beschluss vom 21.04.2010)
Sollten Sie eine Nachfrist aufgrund von Krankheit beantragen, müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das folgende Mindestanforderungen erfüllt:
In begründeten Zweifelsfällen kann zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines bestimmten Arztes (Vertrauensarzt) verlangt werden.