Koordinierungsstelle KoBy

Was macht KoBy?

Das Bild zeigt das Wort „KoBy“ in großen Buchstaben, wobei „Ko“ in Hellblau und „By“ in Dunkelblau vor einem schlichten weißen Hintergrund steht und so den innovativen Charakter der Hochschule Coburg widerspiegelt.

KoBy ist die Koordinierungsstelle für praktische Studiensemester an den bayerischen Hochschulen. Sie wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eingerichtet und ist an der Hochschule Coburg (International Office) angesiedelt.

KoBy...

  • beantwortet grundsätzliche Fragen zur Organisation und Durchführung von praktischen Studiensemestern in Bayern
  • bearbeitet die Anträge auf Einvernehmen für Praktikanten aus Nicht-EU-Staaten gemäß § 15 Nr. 4 Beschäftigungsverordnung

Deutsche Studierende, die ein Praktikum im Ausland absolvieren werden von Study and Work International und den Bayerischen Hochschulzentren (z.B. BayCHINA, BayHOST, BayLAT) vermittelt und betreut.

Klärung von Grundsatzfragen

Ansprechpartner bei Grundsatzfragen ist:

Eine einfache Silhouette einer Person vor einem hellgrauen Hintergrund, die an das ikonische Design erinnert, das man oft in den digitalen Schnittstellen der Hochschule Coburg sieht, mit kreisförmigen Formen, die Kopf und Schultern darstellen, wie sie für generische Benutzerprofilsymbole typisch sind.

Prof. Dr. Michael Steber

Er informiert bei Fragen zum Vollzug des Praktischen Studiensemesters, fördert die Weiterentwicklung des Programms, informiert Dritte (z.B. Betriebe und Öffentlichkeit), pflegt und fördert überregionale Kontakte und den Erfahrungsaustausch auf Landesebene.

Rechtsgrundlagen für das Praktische Studiensemester:

Aufnahme ausländischer Praktikanten in Bayern

KoBy kümmert sich bei Praktikanten aus Nicht-EU-Staaten um das Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit. Welche Bedingungen gelten und welche Praktika einer Zustimmung bedürfen, erfahren Sie im §15 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, Nr.4 (BeschV).

Neue Regelung

Neu ist, dass die BA nun auch das Einvernehmen bei Praktika von Drittstaatsangehörigen erklären muss, bei denen eine visafreie Einreise bis zu 90 Tage möglich ist (z.B. Ukraine, Georgien, Moldawien).
Grund für die Änderung ist, dass das Einvernehmen nach dem Wortlaut der Beschäftigungsverordnung erforderlich ist und damit insbesondere bezweckt wird, die Praktikantinnen und Praktikanten vor einer unfairen Entlohnung zu schützen.

Ablauf

  • Studentin/Student sendet Immatrikulationsbescheinigung (Kopie) und Passkopie an die antragsstellende Hochschule
  • Hochschule/Uni reicht alle erforderlichen Unterlagen bei KoBy, siehe erforderliche Unterlagen, ein
  • KoBy überprüft den Antrag auf Einvernehmen mit der BA und reicht ihn bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit ein
  • ZAV erstellt eine Bestätigung über das Einvernehmen und sendet ein Original an KoBy
  • KoBy verschickt eine Kopie davon an den Arbeitgeber, behält eine Kopie in seinen Akten und sendet das Original (für den Studierenden) und zwei Kopien (für die Ausländerbehörde und für die Hochschule) an die Hochschule
  • Hochschule/Uni übergibt das Original an den Studierenden, verschickt eine Kopie an die zuständige Ausländerbehörde und behält eine Kopie in ihren Akten
  • Studentin/Student kann das Praktikum antreten

Erforderliche Unterlagen für den Antrag bei KoBy

Bearbeitungszeit: 9 Wochen

Achtung Änderung!:

Wie Ihnen bekannt ist, müssen Studierende während des gesamten geplanten Praktikumszeitraumes immatrikuliert sein.

Bei einer Praktikumsdauer über sechs Monate kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sich die Studierenden für das nächste Semester immatrikulieren.

Deshalb werden Einvernehmen ab sofort für maximal sechs Monate ausgestellt. Selbstverständlich kann ein Verlängerungsantrag für längstens weitere sechs Monate erfolgen. Dem neuen Antrag ist auch eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung beizufügen.

Es können alle Unterlagen vorab via Mail eingereicht werden. Das Formular Antragsformular Praktikum zu Weiterbildungszwecken muss im Original nachgereicht werden.

Bitte beachten: Grundsätzlich unterliegen alle Praktika, die mehr als 3 Monate dauern, der Mindestlohnpflicht.

Ausnahmen sind (vgl. § 22 MiLoG)

  • Pflichtpraktika (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG)
  • freiwillige Praktika, die jeweils nicht länger als 3 Monate dauern und als Orientierungs- oder (hochschul-)ausbildungsbegleitendes Praktikum (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 + 3 MiLoG) geleistet werden

Es gelten keine Ausnahmen für Absolventen.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 01. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Es muss ein Vollzeitbeschäftigung vorliegen. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 40 Stunden, muss explizit erwähnt werden, dass die Stundenzahl der Vollzeitbeschäftigung entspricht. Stipendien, Verpflichtungserklärung Dritter u. Ä. sind dabei nicht als Lohnersatz anrechenbar.

Ansprechpersonen

Eine einfache Silhouette einer Person vor einem hellgrauen Hintergrund, die an das ikonische Design erinnert, das man oft in den digitalen Schnittstellen der Hochschule Coburg sieht, mit kreisförmigen Formen, die Kopf und Schultern darstellen, wie sie für generische Benutzerprofilsymbole typisch sind.

Christian Erkenbrecher

Eine einfache Silhouette einer Person vor einem hellgrauen Hintergrund, die an das ikonische Design erinnert, das man oft in den digitalen Schnittstellen der Hochschule Coburg sieht, mit kreisförmigen Formen, die Kopf und Schultern darstellen, wie sie für generische Benutzerprofilsymbole typisch sind.

Claudia Martin